Heizkostenzuschuss des Landes OÖ
Aktion 2022/2023
Wer wird gefördert?
Sozial bedürftige Personen, wenn das monatliche Nettoeinkommen des Jahres 2022 aller tatsächlich im Haushalt/der Wohnung lebenden Personen die Summe folgender Netto-Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
Diese Einkommensgrenzen betragen für:
o Alleinstehende: 1.200,– Euro
o Ehepaare/lebensgemeinschaften: 1.800,– Euro
o für jedes minderjährige Kind: 390,– Euro
o für die erste weitere ersachsene Person im Haushalt: 535,– Euro
o für jede weitere erwachsene Person im Haushalt: 360,– Euro
o Freibetrag Lehringsentschädigung: 232,49 Euro
Es muss sich bei der Wohnung, für die der Heizkostenzuschuss beantragt wird, um den Hauptwohnsitz handeln, die Wohnung muss sich im Bundesland Oberösterreich befinden und ständig bewohnt sein. (Für Zweitwohnsitze ist kein Heizkostenzuschuss möglich).
Ein Heizkostenzuschuss kann nur jenen Personen gewährt werden, die auch tatsächlich für Heizkosten aufzukommen haben. Demnach ist die Gewährung eines Heizkostenzuschusses an jene Personen ausgeschlossen, bei denen vertraglich sichergestellt ist, dass für ihre Heizkosten Dritte aufzukommen haben (zB im Rahmen eines Übergabsvertrages). Personen, die ihren Brennstoff ausschließlich aus eigenen Energiequellen abdecken, haben keinen Anspruch auf Heizkostenzuschuss.
Wie wird gefördert?
Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses für die Heizperiode 2022/2023 in Höhe von 200,– Euro pro Haushalt, wenn das Haushaltseinkommen unter den festgesetzten Einkommensgrenzen für die soziale Bedürftigkeit liegt.
Abwicklung/Antragstellung:
Das Ansuchen um Zuerkennung des Heizkostenzuschusses ist im Gemeindeamt Rottenbach zu stellen.
Bei der Antragstellung sind die Einkommensnachweise des Jahres 2022 von allen im Haushalt lebenden Personen vorzulegen.
Die Antragsfrist endet am 28. April 2023 !!