Kundmachung des Wahlergebnisses
Gemäß § 72 Abs. 6 der OÖ. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 93/2020, wird das Ergebnis der Gemeinderatswahl kundgemacht.
Gemäß § 72 Abs. 6 der OÖ. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 93/2020, wird das Ergebnis der Gemeinderatswahl kundgemacht.